3.8. Die Klägerin bringt weiter vor, es sei letztlich nicht relevant, ob die Tätigkeit der B. AG unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR gefallen sei (Replik S. 4). Die B. AG habe der Klägerin die Lohnsummen aller Arbeitnehmer gemeldet und für diese FAR-Beiträge bezahlt, womit zumindest durch konkludentes Verhalten ein Anschluss an den GAV FAR zustande gekommen sei (Klage Rz. 42). Wenn ein Unternehmen die Unterstellung akzeptiere, für die Arbeitnehmer Lohnsummen melde und FAR-Beiträge an die Klägerin entrichte, so sei dieses Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern bei der Klägerin versichert und unterstehe damit dem GAV FAR im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AVG (Klage Rz.