Folglich ist nicht erstellt, ob die Tätigkeit der B. AG unter den betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fiel. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185). Demgemäss trägt die Klägerin die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen im Zusammenhang mit der Unterstellung der B. AG unter den GAV FAR und hat damit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.