Jedenfalls kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dabei Schadstoffsanierung von belasteten Gebäuden und Gebäudeteilen überwiegend war und der Tätigkeit der B. AG das Gepräge gab. Weitere Beweismassnahmen, welche zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten, fallen infolge Löschung der B. AG im Handelsregister nicht in Betracht und wurden von den Parteien auch nicht beantragt. Folglich ist nicht erstellt, ob die Tätigkeit der B. AG unter den betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fiel.