Demnach fällt die Schadstoffsanierung unter Art. 2 Abs. 4 lit. b der AVE GAV FAR, wenn sich diese auf Bauwerke und Bauwerksteile bezieht. Aus dem Schreiben der B. AG vom 27. Januar 2017 ist ersichtlich, dass diese Schadstoffsanierung in Verbindung mit Rückbauarbeiten von schadstoffbelasteten Bauteilen und Baustoffen erst seit Mitte 2016 ausführte (E. 3.4.4. hiervor). Die B. AG verweist in ihrem Internetauftritt auf ihre Kompetenz im Bereich Asbest- und PCB-Sanierung (E. 3.4.5. hiervor). Asbest wurde in verschiedenen Produkten im Hochbau verwendet (vgl.