Gemäss diesem Entscheid fällt die "alleinige Tätigkeit der Asbestsanierung" a priori nicht unter den LMV. Es sei im Einzelfall zu prüfen, welche Tätigkeit der Unternehmung das Hauptgepräge verleihe. Sanierungsarbeiten jeglicher Art von Bauwerken und Bauwerksteilen fielen unter den LMV. Im Rahmen von Asbestsanierungen werde oftmals gespitzt oder es handle sich um Abbrucharbeiten. Je nach Hauptgepräge der Firma sei es durchaus möglich, dass diese bei Abbrucharbeiten unter den LMV falle (AB 1).