Den Entscheiden der SVK kommt der Stellenwert eines Rechtsgutachtens zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_68/2018 vom 13. November 2018 E. 7.2.2.2.). Gemäss Entscheid der Paritätischen Vollzugskommission vom 23. Mai 2019 (SVK 43/2019) ist der Begriff "Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken)" gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b AVE LMV derselbe wie in Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR. Es rechtfertigt sich deshalb, den Entscheid SVK 81/2009 als Auslegungshilfe heranzuziehen. Gemäss diesem Entscheid fällt die "alleinige Tätigkeit der Asbestsanierung" a priori nicht unter den LMV.