war. Den Internetauszügen kann zudem entnommen werden, dass reine Abbrucharbeiten sowie Recyclingtätigkeiten nicht als eigenständige Leistungen auf dem Markt angeboten wurden. 3.7. Fraglich und zu prüfen ist, ob die von der B. AG durchgeführte Schadstoffsanierung unter den betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fällt. - 11 -