Mit Schreiben vom 10. März 2017 forderte die Klägerin die B. AG erneut auf, die verlangten Informationen bis zum 31. März 2017 einzureichen und hielt fest, dass sie davon ausgehe, die B. AG sei mit dem Entscheid vom 24. Januar 2017 einverstanden, sollte die Klägerin die verlangten Informationen nicht erhalten (KB 32). Entgegen der Ansicht der Klägerin - 10 - (Klage Rz. 29; Replik S. 6), kann aus dem Umstand, dass die B. AG keine weiteren Unterlagen einreichte, jedoch kein Rückschluss auf deren Tätigkeiten gezogen werden.