Im Schreiben der Klägerin an die B. AG vom 2. Februar 2017 führte die Klägerin aus, damit sie den Antrag der B. AG sorgfältig prüfen und anschliessend einen angemessenen Entscheid treffen könne, sei sie auf stichhaltige Detail-Angaben über das Unternehmen, dessen Tätigkeit und Struktur angewiesen (KB 31). Mit Schreiben vom 10. März 2017 forderte die Klägerin die B. AG erneut auf, die verlangten Informationen bis zum 31. März 2017 einzureichen und hielt fest, dass sie davon ausgehe, die B. AG sei mit dem Entscheid vom 24. Januar 2017 einverstanden, sollte die Klägerin die verlangten Informationen nicht erhalten (KB 32).