Eine nähere Beschreibung der von der Beklagten als "Rückbauarbeiten" deklarierten Tätigkeit kann weder dem Schreiben der Klägerin vom 24. Januar 2017 noch den beiden Selbstdeklarationsformularen der Beklagten entnommen werden. Im Schreiben der Klägerin an die B. AG vom 2. Februar 2017 führte die Klägerin aus, damit sie den Antrag der B. AG sorgfältig prüfen und anschliessend einen angemessenen Entscheid treffen könne, sei sie auf stichhaltige Detail-Angaben über das Unternehmen, dessen Tätigkeit und Struktur angewiesen (KB 31).