Im zweiten Selbstdeklarationsformular gab die B. AG an, mit 80 Stellenprozent im Bereich "Rückbauarbeiten als Schadstoffsanierung" und mit 10 Stellenprozent im Bereich "Rückbauarbeiten vor Schadstoffsanierung" tätig zu sein (E. 3.4.2.). Die Beklagte bestreitet, dass sich der von der B. AG deklarierte Rückbau ausschliesslich auf Gebäude bezog und bringt vor, dass unter Rückbau insbesondere auch die Sanierung von mit PCB belasteter Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen gemeint sein dürfte, was keinen Bezug zum Bauhauptgewerbe habe (Klageantwort Rz. 9).