3.6. Fraglich ist daher, welche Tätigkeiten die B. AG ausgeführt hat. Die Klägerin stützt sich in ihrer Klage im Wesentlichen auf ihren Entscheid vom 24. Januar 2017. Darin kam die Klägerin gestützt auf die beiden Selbstdeklarationen der B. AG zum Schluss, der betriebliche Anwendungsbereich sei erfüllt, da die B. AG in den Bereichen Rückbauarbeiten und Recycling von Bauabfällen tätig sei (KB 21).