3.5. Keine der Parteien bringt vor, dass innerhalb der B. AG mehrere Betriebsteile bestanden hätten, welche eine unterschiedliche Zuordnung -9- zum Gesamtarbeitsvertrag rechtfertigen würden. Auch aus den eingereichten Beilagen sind keine selbständigen Betriebsteile auszumachen, die eine eigene organisatorische Einheit bildeten. Die Unterstellung der B. AG unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV FAR ist demnach für den Gesamtbetrieb der Beklagten zu prüfen.