Was den dritten von der Beklagten ins Recht gelegten Auszug der Internetseite betrifft (DB 12), so datiert dieser vom 12. September 2018 und bezieht sich damit auf die Zeit nach dem im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017. 3.4.6. Im Schreiben des ehemaligen Geschäftsführers der B. AG an die Beklagte vom 13. Dezember 2018 bestätigte dieser, dass die B. AG ausschliesslich in der Asbest- und Schadstoffsanierung tätig gewesen sei. Im Frühjahr des Jahres 2017 sei die B. AG dem GAV Bau und damit auch dem FAR unterstellt worden (AB 7).