3.4.4. Die B. AG hielt in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 27. Januar 2017 fest, dass sie die in ihrer Selbstdeklaration angegebenen Arbeiten "Schadstoffsanierung in Verbindung mit Rückbauarbeiten" erst seit Mitte 2016 ausführe. In der Zeit von September 2014 bis Juli 2016 seien überwiegend Schadstoffdiagnosen, Brandschutzabdichtungen und kleinere Demontagen als Schadstoffsanierungen ausgeführt worden. Dies habe beispielsweise Brandschutzklappen, asbesthaltige Fensterkittfugen -8-