3.4.3. Im Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 24. Januar 2017 verwies die Klägerin auf die Selbstdeklaration der B. AG, gemäss welcher diese in den Bereichen Rückbauarbeiten und Recycling von Bauabfällen tätig sei. Diese Tätigkeiten würden unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen (KB 21).