ren Hinweisen; BGE 139 III 165 E. 3.1 S. 167). Ausgangspunkt für die Zuordnung eines Betriebes ist die auf dem Markt angebotene einheitliche (Ar- beits-)Leistung. Den dabei notwendigerweise und als integrierender Bestandteil anfallenden Hilfs- und Nebentätigkeiten kommt keine eigenständige Bedeutung zu, selbst wenn sie einen grösseren Arbeitsaufwand als die Grundleistung erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 5.2). 3.4. Aus den eingereichten Akten ergibt sich in Bezug auf den betrieblichen Anwendungsbereich Folgendes: