Zudem sei nicht erstellt, dass sich der deklarierte Rückbau auf Gebäude bezogen habe. Die Tatsache, dass sich die B. AG gegen die Beitragserhebung nicht zur Wehr gesetzt habe, bedeute nicht, dass diese dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sei (Klageantwort Rz. 12). Zudem habe die B. AG durch ihre Einsprache vom 27. Januar 2017 (KB 30) deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich dem Bauhauptgewerbe nicht zugeordnet fühle (Klageantwort Rz. 12). Die B. AG habe mit E-Mail vom 5. September 2014 der Beklagten mitgeteilt, dass sie dem GAV Isoliergewerbe unterstellt sei (Klageantwort Rz. 13; Klageantwortbeilage -6-