3.2.2. Die Beklagte bestreitet, dass die B. AG dem betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR unterstellt gewesen sei. Zwar habe die B. AG Rückbauarbeiten geleistet, diese seien jedoch nicht im Bauhauptgewerbe, sondern im Isolationsgewerbe ausgeführt worden (Klageantwort Rz. 8). Aus den Selbstdeklarationen der B. AG gehe hervor, dass der Rückbau, welcher als einziges dem Bauhauptgewerbe zugeordnet werden könnte, lediglich 5 bis 10 % der Tätigkeit der B. AG ausgemacht habe (Klageantwort Rz. 9). Zudem sei nicht erstellt, dass sich der deklarierte Rückbau auf Gebäude bezogen habe.