Ihren Entscheid stützte die Klägerin auf die Angaben der B. AG in den Selbstdeklarationsformularen vom 23. Dezember 2016 (KB 28) und vom 13. Januar 2017 (KB 29; Klage Rz. 26-28). Zwar habe die B. AG gegen den Entscheid der Klägerin am 27. Januar 2017 Einsprache erhoben (KB 30), als jedoch in der Folge die Klägerin Zusatzangaben eingefordert habe (KB 31; 32), habe die B. AG sich nicht mehr zur Unterstellungsthematik geäussert (Klage Rz. 28 f.). In der Folge habe die B. AG für die Zeit ab 2014 ihre Mitarbeiterlohnsummen der Klägerin gemeldet und die FAR- Beiträge vollumfänglich bezahlt (Klage Rz. 30).