3.2. 3.2.1. Die Klägerin erachtet den betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR als erfüllt (Klage Rz. 25-42). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass mit Entscheid vom 24. Januar 2017 die Klägerin festgestellt habe, dass die Tätigkeiten der B. AG unter den betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fallen würden (Klage Rz. 28; KB 21). Ihren Entscheid stützte die Klägerin auf die Angaben der B. AG in den Selbstdeklarationsformularen vom 23. Dezember 2016 (KB 28) und vom 13. Januar 2017 (KB 29;