Der zeitliche Geltungsbereich ist angesichts der vorliegend strittigen Beitragsdauer zwischen den Jahren 2015 und 2017 unbestritten. Da es sich bei der B. AG um eine juristische Person handelte, welche ihren Sitz seit dem 29. Juli 2014 in Z. hatte, ist der räumliche Geltungsbereich ebenfalls gegeben (Klagebeilage [KB] 27). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob der betriebliche und der persönliche Geltungsbereich des GAV FAR erfüllt sind.