2.4. Eine Beitragspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin kommt daher in Betracht, wenn die B. AG dem allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR unterstellt war. Diese zivilrechtliche Frage ist durch das Versicherungsgericht vorfrageweise zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.1). 3. 3.1. Zur Bejahung einer Unterstellung der B. AG unter die AVE GAV FAR muss diese unter den zeitlichen, örtlichen, persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fallen. -5-