Deren Stellung wird dadurch so gestaltet, wie wenn sie am Vertrag beteiligt wären. Der Bundesratsbeschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft und wurde seither mehrfach verlängert, aktuell bis zum 31. Dezember 2024 (BBl 2019 1891). 2.3. Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11) sieht vor, dass wenn ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, der den flexiblen Altersrücktritt regelt, der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer diese Regelung ebenfalls einhalten muss.