3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." -3- 2.2. In ihrer Klageantwort vom 4. Juli 2022 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." 2.3. In der Replik vom 24. Oktober 2022 hielt die Klägerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. In der Duplik vom 12. Dezember 2022 hielt die Beklagte vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: