5.2. 5.2.1. Trotz mehrmaliger Mahnungen beglich die Beklagte den Prämienausstand nicht. Nachdem die Klägerin die Betreibungen für die offenen Prämienforderungen eingeleitet hatte, erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Im hängigen Klageverfahren liess sich die Beklagte vor Gericht jedoch nicht vernehmen. Unter Berücksichtigung des vorprozessualen Stadiums ist das Verhalten der Beklagten, welche nichts zur Klärung des Sachverhalts beitrug, sondern die Zahlung der von ihr nicht beanstandeten Personalvorsorgebeiträge verweigerte und die Klägerin mittels Rechtsvorschlags zwang, den Rechtsweg zu beschreiten, als mutwillig zu betrachten. -9-