4. Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 57'844.60 aufgrund von Beitragsforderungen, Fr. 400.00 aufgrund von Mahngebühren sowie Fr. 1'066.35 aufgrund aufgelaufener Verzugszinsen zu bezahlen. Zudem schuldet die Beklagte der Klägerin Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 42'233.00 seit dem 17. Juli 2021, von 5 % auf Fr. 7'753.50 seit dem 11. August 2021 und von 5 % auf Fr. 7'858.10 seit dem 28. August 2021. Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. aaa; Nr. bbb; Nr. ddd; Nr. eee; Nr. fff; Nr. ggg, Nr. hhh und Nr. ccc des Betreibungsamts Q. ist im entsprechenden Umfang aufzuheben.