3.5.3. Für die Zahlungsfristen und Verzugszinsen verweist die Klägerin auf Ziff. 4 des Anschlussvertrages (KB 2). Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages sind Beiträge jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der ein- bzw. dreimonatigen Zahlungsperiode zu entrichten (KB 2). Es handelt sich dabei um einen Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, dessen Eintritt ohne Weiteres den Verzug der Beklagten begründet, ohne dass hierfür eine Mahnung durch die Klägerin notwendig wäre. Bezüglich der Höhe der Verzugszinsen verweist der Anschlussvertrag auf die Bestimmungen des OR. Art. 104 Abs. 1 OR sieht Verzugszinsen von 5 % vor.