2.4. Nachdem sich die Beklagte innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2022 eine letzte Frist von -4- 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. 2.5. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113).