1.7. Mit Zahlungsbefehl Nr. fff des Betreibungsamtes Q. vom 22. Juli 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'753.50 nebst Zinsen von 5 % seit dem 17. Juli 2021 sowie Zinsen von Fr. 164.15 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. -3- 1.8. Mit Zahlungsbefehl Nr. ggg des Betreibungsamtes Q. vom 11. August 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'753.50 nebst Zinsen von 5 % seit dem 11. August 2021 sowie Zinsen von Fr. 157.70 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.