Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2022.11 / mg / BR Art. 64 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Klägerin Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (PAT-BVG), Kapel- lenstrasse 5, 3011 Bern vertreten durch Ausgleichskasse medisuisse, Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen Beklagte A._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Forderung gemäss Art. 73 BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 18. Juli 2011 als Ar- beitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitneh- menden per 1. August 2011 der Klägerin an. 1.2. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. vom 22. Juli 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 6'424.10 nebst Zin- sen von 5 % seit dem 17. Juli 2021 sowie Zinsen von Fr. 251.65 und Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 1.3. Mit Zahlungsbefehl Nr. bbb des Betreibungsamtes Q. vom 22. Juli 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 6'608.90 nebst Zin- sen von 5 % seit dem 17. Juli 2021 sowie Zinsen von Fr. 229.90 und Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 1.4. Mit Zahlungsbefehl Nr. ccc des Betreibungsamtes Q. vom 22. Juli 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 5'939.60 nebst Zin- sen von 5 % seit dem 17. Juli 2021 sowie Zinsen von Fr. 186.95 und Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 1.5. Mit Zahlungsbefehl Nr. ddd des Betreibungsamtes Q. vom 22. Juli 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'753.50 nebst Zin- sen von 5 % seit dem 17. Juli 2021 sowie Zinsen von Fr. 228.75 und Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 1.6. Mit Zahlungsbefehl Nr. eee des Betreibungsamtes Q. vom 22. Juli 2021 be- trieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'753.40 nebst Zinsen von 5 % seit dem 17. Juli 2021 sowie Zinsen von Fr. 196.45 und Zahlungs- befehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 1.7. Mit Zahlungsbefehl Nr. fff des Betreibungsamtes Q. vom 22. Juli 2021 be- trieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'753.50 nebst Zinsen von 5 % seit dem 17. Juli 2021 sowie Zinsen von Fr. 164.15 und Zahlungs- befehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. -3- 1.8. Mit Zahlungsbefehl Nr. ggg des Betreibungsamtes Q. vom 11. August 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'753.50 nebst Zin- sen von 5 % seit dem 11. August 2021 sowie Zinsen von Fr. 157.70 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvor- schlag. 1.9. Mit Zahlungsbefehl Nr. hhh des Betreibungsamtes Q. vom 1. Septem- ber 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'858.10 nebst Zinsen von 5 % seit dem 28. August 2021 sowie Zinsen von Fr. 144.95 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 4. April 2022 Klage mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 59'324.80 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 6'424.10, Fr. 6'608.90, Fr. 7'753.50, Fr. 7'753.40, Fr. 7'753.50 und Fr. 5'939.60 seit dem 17. Juli 2021, 5 % Zins auf Fr. 7'753.50 seit dem 11. August 2021 und 5 % Zins auf Fr.7'858.10 seit 28. August 2021 zu be- zahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. aaa, bbb, ccc, ddd, eee, fff, ggg und hhh des Betreibungsamtes Q. sei aufzuheben. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2022 wurde der Beklag- ten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. 2.3. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 reichte die Klägerin ein mit "Rückzug Kon- kurseröffnung vom 10. Mai 2022 / VKL.2022.11 / BR" betiteltes Schreiben beim Versicherungsgericht ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Mai 2022 wurde die Klägerin aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, ob ihre Eingabe vom 10. Mai 2022 als Klagerückzug zu verstehen sei. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 teilte die Klägerin mit, dass ihre Eingabe vom 10. Mai 2022 nicht als Klagerückzug zu verstehen sei. 2.4. Nachdem sich die Beklagte innert der angesetzten Frist nicht hatte verneh- men lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2022 eine letzte Frist von -4- 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säum- nisfall aufgrund der Akten entschieden werde. 2.5. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klage- verfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungs- pflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dement- sprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert dar- zulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die einge- klagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Be- streitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz un- genügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheis- sen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2). 1.2. Die Beklagte hat sich nicht zum Verfahren geäussert und damit weder ei- gene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestrit- ten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtspre- chung (vgl. E. 1.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesent- lichen Tatsachenbehauptungen substantiiert und schlüssig vorgetragen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG -5- legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. 2.2. Mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages (Klagebeilage [KB] 2) aner- kannte die Beklagte, der Klägerin die von ihr in Rechnung gestellten Bei- träge zu bezahlen (vgl. Ziff. 4 des Anschlussvertrages). 3. 3.1. Die Klägerin macht vorliegend eine Forderung von Fr. 59'324.80 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 6'424.10, Fr. 6'608.90, Fr. 7'753.50, Fr. 7'753.40, Fr. 7'753.50 und Fr. 5'939.60 seit dem 17. Juli 2021, Zins zu 5 % auf Fr. 7'753.50 seit dem 11. August 2021 und Zins zu 5 % auf Fr. 7'858.10 seit dem 28. August 2021 geltend. Gemäss der Klageschrift und den eingereichten Beilagen setzt sich die For- derung der Klägerin von Fr. 59'324.80 aus den folgenden Teilforderungen zusammen (Klage S. 2): Rechnung vom 9. November 2020 Fr. 6'424.10 KB 4 Mahngebühren 21. Januar 2021 Fr. 50.00 KB 6 Verzugszins 11. Dezember 2020-16. Juli 2021 Fr. 192.70 KB 4, 44 Rechnung vom 8. Dezember 2020 Fr. 6'608.90 KB 8 Mahngebühren vom 10. Februar 2021 Fr. 50.00 KB 10 Verzugszins 11. Januar 2021-16. Juli 2021 Fr. 170.75 KB 8, 45 Rechnung vom 20. Januar 2021 Fr. 7'753.50 KB 12 Mahngebühren vom 10. März 2021 Fr. 50.00 KB 14 Verzugszins 11. Februar 2021-16. Juli 2021 Fr. 168.00 KB 12, 47 Rechnung vom 8. Februar 2021 Fr. 7'753.40 KB 16 Mahngebühren vom 8. April 2021 Fr. 50.00 KB 18 Verzugszins 11. März 2021-16. Juli 2021 Fr. 135.70 KB 16, 48 Rechnung vom 9. März 2021 Fr. 7'753.50 KB 20 Mahngebühren vom 12. Mai 2021 Fr. 50.00 KB 22 Verzugszins von 11. April 2021-16. Juli 2021 Fr. 103.40 KB 20, 49 Rechnung vom 8. April 2021 Fr. 7'753.50 KB 24 Mahngebühren vom 9. Juni 2021 Fr. 50.00 KB 26 Verzugszins 11. Mai 2021-10. August 2021 Fr. 96.90 KB 24, 50 Rechnung vom 6. Mai 2021 Fr. 7'858.10 KB 27 Mahngebühren vom 14. Juli 2021 Fr. 50.00 KB 29 Verzugszins 11. Juni 2021-27. August 2021 Fr. 84.05 KB 27, 51 Schlussabrechnung 2020 vom 10. Januar 2021 Fr. 5'939.60 KB 31/32 Mahngebühren vom 10. März 2021 Fr. 50.00 KB 34 Verzugszins 11. Februar 2021-16. Juli 2021 Fr. 128.70 KB 32 Total Forderungsbetrag Fr. 59'324.80 -6- 3.2. Die geltend gemachte Forderung von Fr. 59'324.80 setzt sich somit zusam- men aus Beiträgen von insgesamt Fr. 57'844.60, Mahngebühren von Fr. 400.00 (Fr. 50.00 x 8) und aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 1'080.20 (Fr. 192.70; Fr. 170.75; Fr. 168.00; Fr. 135.70; Fr. 103.40; Fr. 96.90; Fr. 84.05; Fr. 128.70). 3.3. Die Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 57'844.60 hat die Klägerin in ihrer Klageschrift sowie den Klagebeilagen (KB 4; 8; 12; 16; 20; 24; 27; 31; 32), hinreichend substantiiert (vgl. E. 3.1.). Die Beklagte hat die Forderung durch Erhebung des Rechtsvorschlags zwar bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG), allerdings hat sie sich im Verfahren nicht geäussert und die ihr angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort unbenutzt ver- streichen lassen. Die Grundlagen der geltend gemachten Beitragsforderun- gen von insgesamt Fr. 57'844.60 sind somit nachvollziehbar ausgewiesen. 3.4. 3.4.1. Die Klägerin fordert weiter Mahngebühren im Umfang von Fr. 400.00 (Fr. 50.00 x 8). Anlässlich der 2. Mahnung betreffend die jeweiligen Bei- tragsforderungen wurde jeweils eine Mahngebühr von Fr. 50.00 erhoben (KB 6; 10; 14; 18; 22; 26; 29; 34). 3.4.2. Ziff. 4 des Anschlussvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 18. Juli 2011 sieht bei verspäteter Bezahlung eine Mahngebühr vor (KB 2 S. 1). Eine Regelung betreffend derer Höhe liegt nicht vor. Der Be- trag von Fr. 50.00 erscheint allerdings nicht überzogen. Die von der Kläge- rin geltend gemachten Mahngebühren sind daher nicht zu beanstanden. 3.5. 3.5.1. Die Klägerin macht ferner aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 1'080.20 (Fr. 192.70; Fr. 170.75; Fr. 168.00; Fr. 135.70; Fr. 103.40; Fr. 96.90; Fr. 84.05; Fr. 128.70) geltend. Zudem verlangt sie Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 42'233.00 (Fr. 6'424.10; Fr. 6'608.90; Fr. 7'753.50; Fr. 7'753.40; Fr. 7'753.50 und Fr. 5'939.60) seit dem 17. Juli 2021 sowie Zins von 5 % auf Fr. 7'753.50 seit dem 11. August 2021 und auf Fr. 7'858.10 seit dem 28. August 2021. 3.5.2. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen bzw. an- -7- schlussvertraglichen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung (MARC HÜRZE- LER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 17 zu Art. 66 BVG). Fehlt es an einer entsprechenden Regelung der Verzugszin- sen, so richten sich diese nach Art. 104 Abs. 1 OR und betragen 5 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.2.4). 3.5.3. Für die Zahlungsfristen und Verzugszinsen verweist die Klägerin auf Ziff. 4 des Anschlussvertrages (KB 2). Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages sind Beiträge jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der ein- bzw. dreimonatigen Zahlungsperiode zu entrichten (KB 2). Es handelt sich dabei um einen Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, dessen Eintritt ohne Weiteres den Verzug der Beklagten begründet, ohne dass hierfür eine Mahnung durch die Klägerin notwendig wäre. Bezüglich der Höhe der Ver- zugszinsen verweist der Anschlussvertrag auf die Bestimmungen des OR. Art. 104 Abs. 1 OR sieht Verzugszinsen von 5 % vor. Die aufgelaufenen Verzugszinsen macht die Klägerin jeweils ab dem 11. Tag des Folgemonats geltend. Diese setzen sich im Einzelnen folgen- dermassen zusammen: Grundforderung Zeitraum Zins Fr. 6'424.10 11. Dezember 2020-16. Juli 2021 Fr. 192.70 Fr. 6'608.90 11. Januar 2021-16. Juli 2021 Fr. 170.75 Fr. 7'753.50 11. Februar 2021-16. Juli 2021 Fr. 168.00 Fr. 7'753.40 11. März 2021-16. Juli 2021 Fr. 135.70 Fr. 7'753.50 11. April 2021-16. Juli 2021 Fr. 103.40 Fr. 7'753.50 11. Mai 2021-10. August 2021 Fr. 96.90 Fr. 7'858.10 11. Juni 2021-27. August 2021 Fr. 84.05 Fr. 5'939.60 11. Februar 2021-16. Juli 2021 Fr. 128.70 Eine Überprüfung der Zinsen ergibt folgende, leicht abweichende Werte: Grundforderung Zeitraum Zins Fr. 6'424.10 11. Dezember 2020-16. Juli 2021 Fr. 190.95 Fr. 6'608.90 11. Januar 2021-16. Juli 2021 Fr. 168.35 Fr. 7'753.50 11. Februar 2021-16. Juli 2021 Fr. 164.60 Fr. 7'753.40 11. März 2021-16. Juli 2021 Fr. 134.85 Fr. 7'753.50 11. April 2021-16. Juli 2021 Fr. 101.95 Fr. 7'753.50 11. Mai 2021-10. August 2021 Fr. 96.65 Fr. 7'858.10 11. Juni 2021-27. August 2021 Fr. 82.90 Fr. 5'939.60 11. Februar 2021-16. Juli 2021 Fr. 126.10 Total Fr. 1'066.35 Die Verzugszinsen von 5 % auf Fr 42'233.00 (Fr. 6'424.10; Fr. 6'608.90; Fr. 7'753.50; Fr. 7'753.40; Fr. 7'753.50 und Fr. 5'939.60) seit dem 17. Juli 2021 sowie von 5 % auf Fr. 7'753.50 seit dem 11. August 2021 und von 5 % auf Fr. 7'858.10 seit dem 28. August 2021 knüpfen in zeitlicher Hinsicht -8- an die aufgelaufenen Verzugszinsen an, werden durch die Klägerin nach- vollziehbar ausgewiesen und sind nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 57'844.60 aufgrund von Beitragsforderun- gen, Fr. 400.00 aufgrund von Mahngebühren sowie Fr. 1'066.35 aufgrund aufgelaufener Verzugszinsen zu bezahlen. Zudem schuldet die Beklagte der Klägerin Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 42'233.00 seit dem 17. Juli 2021, von 5 % auf Fr. 7'753.50 seit dem 11. August 2021 und von 5 % auf Fr. 7'858.10 seit dem 28. August 2021. Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. aaa; Nr. bbb; Nr. ddd; Nr. eee; Nr. fff; Nr. ggg, Nr. hhh und Nr. ccc des Betreibungsamts Q. ist im entsprechenden Umfang aufzuheben. 5. 5.1. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Ein- schränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Pro- zessführung ist als allgemeiner prozessualer Grundsatz des Bundessozial- versicherungsrechts anerkannt (BGE 118 V 316 E. 3c S. 318 f.). Im Zusam- menhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit rechtsprechungsgemäss nicht nur auf das Verhalten des Zah- lungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch des- sen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vor- sorgeeinrichtung betreiben lässt und diese mittels Rechtsvorschlags zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, handelt mutwillig. Eine solche Pro- zessverursachung, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegen von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). 5.2. 5.2.1. Trotz mehrmaliger Mahnungen beglich die Beklagte den Prämienausstand nicht. Nachdem die Klägerin die Betreibungen für die offenen Prämienfor- derungen eingeleitet hatte, erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Im hängi- gen Klageverfahren liess sich die Beklagte vor Gericht jedoch nicht verneh- men. Unter Berücksichtigung des vorprozessualen Stadiums ist das Ver- halten der Beklagten, welche nichts zur Klärung des Sachverhalts beitrug, sondern die Zahlung der von ihr nicht beanstandeten Personalvorsorgebei- träge verweigerte und die Klägerin mittels Rechtsvorschlags zwang, den Rechtsweg zu beschreiten, als mutwillig zu betrachten. -9- 5.2.2. Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 1'175.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zu- sammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Verfahrenskostendekrets (VKD; SAR 221.150) sowie der ordentlichen Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Auslagenersatz (§ 28 VKD) von Fr. 175.00. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin den Betrag von Fr. 59'310.95 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 42'233.00 seit dem 17. Juli 2021, zu 5 % auf Fr. 7'753.50 seit dem 11. August 2021 und zu 5 % auf Fr. 7'858.10 seit dem 28. August 2021 zu bezahlen. 2. 2.1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) wird im Umfang von Fr. 6'424.10 sowie Verzugszinsen von Fr. 190.95 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 6'424.10 seit 17. Juli 2021 beseitigt. 2.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) wird im Umfang von Fr. 6'608.90 sowie Verzugszinsen von Fr. 168.35 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 6'608.90 seit 17. Juli 2021 beseitigt. 2.3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) wird im Umfang von Fr. 7'753.50 sowie Verzugszinsen von Fr. 164.60 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'753.50 seit 17. Juli 2021 beseitigt. 2.4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) wird im Umfang von Fr. 7'753.40 sowie Verzugszinsen von Fr. 134.85 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'753.40 seit 17. Juli 2021 beseitigt. 2.5. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. fff des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) wird im Umfang von Fr. 7'753.50 sowie - 10 - Verzugszinsen von Fr. 101.95 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'753.50 seit 17. Juli 2021 beseitigt. 2.6. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 11. August 2021) wird im Umfang von Fr. 7'753.50 sowie Verzugszinsen von Fr. 96.65 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'753.50 seit 11. August 2021 beseitigt. 2.7. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. hhh des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 1. September 2021) wird im Umfang von Fr. 7'858.10 sowie Verzugszinsen von Fr. 82.90 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'858.10 seit 28. August 2021 beseitigt. 2.8. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) wird im Umfang von Fr. 5'939.60 sowie Verzugszinsen von Fr. 126.10 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 5'939.60 seit 17. Juli 2021 beseitigt. 3. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'175.00, beste- hend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie einer Kanzleigebühr und einem Auslagenersatz von Fr. 175.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreterin; 2-fach) die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). - 11 - Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert