1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 9'000.00 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten