6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, Konventionalstrafen von insgesamt Fr. 8'000.00 sowie Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.00 an die Klägerin zu bezahlen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.3. Die Beklagte hat ausgangsgemäss (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-recht- lichen Aufgabe betrauten Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht erkennt: