Die Sanktionierung besteht vorliegend aus Konventionalstrafen und der Überbindung der Verfahrenskosten (Art. 25 Abs. 1 GAV FAR). Die Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.00 für das Jahr 2019 und in Höhe von Fr. 5'000.00 für das Jahr 2020 (Wiederholungsfall) entspricht Ziff. 2.1 und 2.2 der erwähnten Richtlinien über die Sanktionen -7- (vgl. KB 10 und 11) und ist nicht zu beanstanden. Die Verfahrenskosten in Höhe von je Fr. 500.00 entsprechen Ziff. 9 der Richtlinien (vgl. KB 12).