5.4. Sowohl aus den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin als auch aus den Klagebeilagen geht hervor, dass die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt wurde, die Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2019 und 2020 einzureichen und dass die Beklagte dies unterliess. Dadurch hat die Beklagte ihre Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR sowie gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Sanktionen verletzt. Die Sanktionierung besteht vorliegend aus Konventionalstrafen und der Überbindung der Verfahrenskosten (Art. 25 Abs. 1 GAV FAR).