Es werde ihr hierzu eine Fristerstreckung bis zum 6. April 2021 gewährt und bei Nichteinreichung eine Konventionalstrafe von maximal Fr. 5'000.00 ausgesprochen (KB 8 S. 2). Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 ("Rechnung 9035.0") hielt die Klägerin schliesslich fest, trotz "mehrmaligen Mahnungen" habe ihr die Beklagte keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2020 eingereicht und stellte daher eine Konventionalstrafe von Fr. 5'000.00 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung (KB 11). Dieser Betrag wurde in der Folge am 18. August und 16. September 2021 gemahnt (KB 9 S. 1 f.).