2021 gemahnt (KB 9 S. 3 f.). Mit Schreiben vom 12. März 2021 erinnerte die Klägerin die Beklagte an die ausstehende Lohnsummenmeldung des Jahres 2020 (KB 7). Mit Schreiben vom 23. März 2021 hielt die Klägerin fest, die Beklagte habe ihr noch keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2020 eingereicht. Es werde ihr hierzu eine Fristerstreckung bis zum 6. April 2021 gewährt und bei Nichteinreichung eine Konventionalstrafe von maximal Fr. 5'000.00 ausgesprochen (KB 8 S. 2).