Mit Schreiben vom 25. März 2020 hielt die Klägerin fest, die Beklagte habe ihr noch keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2019 eingereicht. Es werde ihr hierzu eine Fristerstreckung bis zum 9. April 2020 gewährt und bei Nichteinreichung eine Konventionalstrafe von maximal Fr. 5'000.00 ausgesprochen (KB 8 S. 1). Mit Schreiben vom 28. November 2020 ("Rechnung 7448.0") hielt die Klägerin schliesslich fest, trotz "mehrmaligen Mahnungen" habe ihr die Beklagte keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2019 eingereicht und stellte daher eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung (KB 10). Dieser Betrag wurde in der Folge am 26. Januar 2021 und 4. März