5.3. 5.3.1. Die Klägerin behauptet, dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt habe, die Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2019 und 2020 einzureichen. Die Beklagte habe es unterlassen, diese Unterlagen einzureichen (Klage, Ziff. 11). Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. -6- 5.3.2. Aus den eingereichten Klagebeilagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 stellte die Klägerin fest, die Beklagte unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR und forderte von dieser ab dem tt.mm. 2019 Beitragszahlungen (KB 6).