10) in der Folge unwidersprochen. Indem die Beklagte sich auch im vorliegenden Klageverfahren zur Unterstellung unter den GAV FAR trotz Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.) nicht äusserte und damit die Unterstellung nicht beanstandet, besteht – auch mit Blick auf die im Handelsregister erfolgte Zweckumschreibung – kein Anlass für Weiterungen. Die Beklagte ist dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellt. -5-