2019 beitragspflichtig sei (KB 6). Die Klägerin fällte den Entscheid basierend auf dem Handelsregisterauszug der Beklagten, wonach diese die "... von Bau-, Umbau- und Sanierungsarbeiten, Renovationsarbeiten sowie ..." bezwecke (vgl. KB 5). Dieser Entscheid blieb nach den Akten sowie der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (vgl. Klage, Ziff. 10) in der Folge unwidersprochen.