4.3.2. Die Klägerin hielt mit Schreiben an die Beklagte vom 23. Oktober 2019 fest, deren Tätigkeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Da diese die Selbstdeklarationsformulare weder retourniert noch die mit Schreiben vom 6. Mai und 29. August 2019 vertretene Annahme widerlegt habe, wonach sie ein im Bauhauptgewerbe tätiges Unternehmen sei und daher unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle, stelle die Geschäftsstelle der Klägerin fest, dass die Beklagte seit dem tt.mm. 2019 beitragspflichtig sei (KB 6).