4.3. 4.3.1. Gemäss der für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägigen Bestimmung von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR gelten die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten, welche in den in lit. a bis h erwähnten Bereichen tätig sind. Erfasst werden unter anderem laut Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau).