4.2. Der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR grundsätzlich auf die gesamte Schweiz, mit vorliegend nicht relevanten Ausnahmen. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, welche ihren Sitz seit ihrer Gründung in Q. hat (KB 5), ist auch der räumliche Geltungsbereich der AVE GAV FAR gegeben.