4. 4.1. Der zeitliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR begann gemäss Art. 5 AVE GAV FAR am 1. Juli 2003 und wurde nachfolgend mit Bundesratsbeschlüssen lückenlos erstreckt bis aktuell am 31. Dezember 2024 (vgl. E. 3.2.). Angesichts der Eintragung der Beklagten per tt.mm. 2019 im Handelsregister (vgl. Klagebeilage [KB] 5), ist der zeitliche Anwendungsbereich erfüllt.