3. 3.1. Die Beklagte ist unbestrittenermassen nicht Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes und hat sich dem GAV FAR auch nicht angeschlossen (Klage, Ziff. 14; vgl. Art. 356 ff. OR). Eine Verletzung des GAV FAR durch die Beklagte kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie durch ihre betriebliche Tätigkeit dem AVE GAV FAR unterstellt ist und Mitarbeitende beschäftigt, die unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Diese zivilrechtliche Frage ist durch das Versicherungsgericht vorfrageweise zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4).