1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte unterstehe dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, weshalb sie verpflichtet sei, die Lohnsummen ihrer Mitarbeitenden zu melden. Aufgrund der unterbliebenen Lohnsummenmeldungen der Jahre 2019 und 2020 erachtete die Klägerin die Bestimmungen des GAV FAR als verletzt. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR stellte sie der Beklagten am 28. November 2020 eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 und -3-