9.3.2. Im vorliegenden Verfahren obsiegt der Kläger vollumfänglich. Die Beklagte hat dem Kläger daher seine Parteikosten zu ersetzen. An der Verhandlung vom 10. Juni 2022 reichte der Kläger eine Honorarnote seines Rechtsvertreters in Höhe von Fr. 10'770.00 ein. In Klageverfahren vor Versicherungsgericht bemisst sich die Parteientschädigung nach § 8a Abs. 1 lit. b AnwT. Für den vorliegenden Streitwert beträgt der Rahmen Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AnwT). Gemäss § 8c AnwT wird die Entschädigung als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten.