Zusammenfassend ergibt sich aus dem Dargelegten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 6.3.4. am Ende), dass der Kläger im Gesundheitsfall nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters weitergearbeitet hätte. Damit ist die Beklagte zur weiteren Auszahlung von Taggeldern über den 30. November 2019 hinaus verpflichtet. 8. 8.1. Der Kläger macht einen Anspruch auf Taggelder vom 1. Dezember 2019 bis 13. Mai 2021 (recte: 2020) in Höhe von Fr. 27'122.70 geltend (Klagebegehren 1; Klage, Ziff. 12). Weder die Anspruchsdauer noch die Höhe der geforderten Taggelder werden von der Beklagten bestritten, womit dem Kläger die geforderten Taggelder zuzusprechen sind.