auch im Gesundheitsfall seine selbstständige Erwerbstätigkeit mit Erreichen des Rentenalters aufgegeben hätte. Die Anstellung des Klägers seit August 2021 bei der E. AG stellt damit – insbesondere im Zusammenhang mit der ansonsten schwierigen finanziellen Situation von ihm und seiner Ehefrau – ein starkes Indiz dafür dar, dass er beabsichtigt hatte, im Gesundheitsfall seine selbstständige Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Alter hinaus fortzusetzen. Insgesamt sind seine diesbezüglichen Aussagen überzeugend und nachvollziehbar.